Satzung - Auszug -

Satzung

 

 

 

Verkehrssicherheitskreis Sachsen e.V. im ADAC

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

1.     Der am 19. Juni 2003 in Dresden gegründete Club führt den Namen Verkehrs-sicherheitskreis e.V. im ADAC.

 

Er hat seinen Sitz in Leipzig und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

 

2.      Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern.

 

3.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck und Ziele

 

 

1.      Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC Sachsen, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

         

          Zweck des Vereins ist insbesondere:

 

  • die Verkehrssicherheit zu fördern, Behinderte, Unfallopfer und sonst Gefährdete zu unterstützen
  • Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben
  • durch geeignete Maßnahmen zur Verkehrsunfallverhütung beizutragen
  • die Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Verkehr zu vertreten

 

2.      Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mit-gliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige Veranstaltungen.

 

3.      Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Sachsens und des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

1.      Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein. Mit-

          glieder können auch Personen unter 18 Jahren sein.

 

 

 

§ 4 Aufnahme

 

 

1.      Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden.    Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen

          eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

 

2.      Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt ge-

          geben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen

          schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die end-

          gültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist

          die Ablehnung unanfechtbar.

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

 

1.      Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

          Der Beitrag muss jedoch mindestens 10,-- Euro jährlich betragen.

 

2.      Der erste volle Jahresbeitrag wird für das Kalenderjahr fällig, das der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 9) folgt. Bei Eintritt in den Club zahlt das Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr von 5,-- Euro.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

1.      Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

 

2.      Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC        nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige

          Erlöschen der Mitgliedschaft beim Ortsclub.

 

3.      Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestri-

          chen werden, wenn

 

          a)      das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder

          b)      die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder

          c)      die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder

                   des zuständigen ADAC Sachsen notwendig erscheint.

 

4.      Die Streichung nach Abs. 3 c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem

          Vorstand des ADAC Sachsen ausgesprochen werden.

 

5.      Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch

          beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste

          ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederver-

          sammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht recht-

          zeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

 

 

 

§ 7 Organe

 

 

Die Organe des Clubs sind:

 

a)      die Mitgliederversammlung,

b)      der Vorstand.

 

 

 

§ 8 - Unterabteilungen

 

 

1.      Es können Unterabteilungen (Sektionen) gegründet und aufgenommen werden, für sie gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

2.      Unterabteilungen regeln ihre Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder die Gesamtinteressen des Ortsclubs nicht betroffen werden. Die Satzungen der Unterabteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

 

3.      Eigene Angelegenheiten sind: Abteilungsversammlungen, -wahlen, -vorstand,

          -finanzen und -veranstaltungen.

 

4.      Der Leiter der Unterabteilung ist, falls er nicht bereits gewähltes Vorstands- oder Beiratsmitglied des Ortsclubs ist, auf Grund der Satzung Mitglied des Beirates des Ortsclubvorstandes. Bei Verhinderung des Leiters kann sein Stimmrecht im Beirat von seinem Stellvertreter ausgeübt werden.

 

5.      Die Unterabteilung darf nur Mitglieder des Ortsclubs aufnehmen.

 

 

 

 

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

 

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich im letzten Quartal stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

2.      Der Vorstand des ADAC Sachsen ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

3.      Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

          a)      Bericht des Vorstandes

          b)      Bericht der Rechnungsprüfer,

          c)      Feststellung der Stimmliste,

          d)      Entlastung des Vorstandes,

          e)      Wahlen,

          f)       Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,

          g)      Anträge mit Inhaltsangabe,

          h)      Verschiedenes.

 

 

 

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

 

1.      In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

          Stimmübertragung ist unzulässig.

 

2.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

          Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stim-

          menmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die ei-

          ne Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmen-

          enthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abge-

          gebene ungültie Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschrif-

          tete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

          Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen

          über:

 

          a)      Satzungsänderungen,

          b)      die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,

          c)      Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,

          d)      Auflösung des Clubs.

 

3.      Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung

          kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durch-

          zuführen.

Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Vorsitzende. Dessen Wahl leitet der stellvertretende Vorsitzende.

 

4.      Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch

          durch Handzeichen entschieden werden.

 

5.      Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mit-

          glied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederver-

          sammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zu-

lässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

 

6.      Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Nie-

          derschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen

          müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet

werden. Dem Vorstand des ADAC Sachsen ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

 

7.      Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstal-

          tungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen,

ebenso den Mitgliedern des Vorstandes des ADAC Sachsen, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

 

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

 

a)      auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC Sachsen,

b)      auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

 

 

 

§ 12 Der Vorstand

 

 

1.      Vorstand i.S. des § 7 VereinigungsG sind:

 

          1)      der Vorsitzende,

          2)      der stellvertretende Vorsitzende und Organisationsleiter,

          3)      der Schatzmeister,

          4)      der Verkehrsleiter,

          5)      der Technikleiter,

          6)      der Beauftragte für medizinisch-psychologische Angelegenheiten,

          7)      der Behindertenbeauftragte

 

2.      Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden           

         oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied

         des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden

         gemeinsam.

 

         Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, 

        diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren

        Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

 

3.      Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Be-

          schlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu

          unterzeichnen ist.

 

4.      Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen

          und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen

          und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

 

5.      Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt.

          Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederver-

          sammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden

          Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden

Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

6.      Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

 

7.      Bei Ausfall / Wegfall eines Vorstandsmitgliedes bilden die übrigen Vorstands-mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung allein den Vorstand.

 

8.      Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf

          Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt

          der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs

          Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge

          Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

 

9.      Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss aus-

          schließlich über den ADAC Sachsen geführt werden.

 

10.    Der Vorstand wird bei seiner Aufgabenwahrnehmung von einem Beirat beraten. Dieser setzt sich aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, den von der Mitgliederversammlung nach Bedarf gewählten Mitgliedern und den Leitern der Unterabteilungen zusammen. Der Beirat wird vom Vorsitzenden einberufen, der auch den Vorsitz im Beirat führt.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 13 Rechnungsprüfer

 

 

Zur Prüfung der Finanzgebahren werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rech-

nungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren

gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

 

1.      Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte

          Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der Ortsclubsatzung dar.

 

2.      Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge ge-

          stellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung

vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom Vorstand des ADAC Sachsen sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

 

 

 

§ 15 Auflösung

 

 

1.      Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einbe-

          rufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stim-

          men erfolgen.

                  

 

2.      Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

 

 

§ 16 Vermögensverwendung

 

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den gemeinnützigen ADAC-Luftrettung GmbH München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

 

 

 

 

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Dresden.

 

 

§ 18 - Übergangsbestimmungen

 

 

1.      Abweichend von § 9 Abs. 1 wählt die Gründungsversammlung die Mitglieder des Vorstandes. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung findet im letzten Quartal 2004 statt.

 

2.      Die nach § 10 Abs. 3 durchzuführenden Wahlen leitet der von der Gründungsversammlung gewählte Gründungsversammlungsleiter.

 

3.      Anträge können abweichend von § 10 Abs. 5 auf der Gründungsversammlung von jedem Teilnehmer gestellt werden.

 

4.      Zur Angleichung an die Wahlperioden der Satzung des ADAC Gesamtclubs finden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 2004 Neuwahlen zu allen Ehrenämtern statt.

 

          Die Amtsdauer der auf der Mitgliederversammlung 2004 gewählten Mitglieder des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 beträgt jedoch einmalig nur 2 Jahre.

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04318 Leipzig

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